- Leibrente
- Leib|ren|te 〈f. 19〉 lebenslängl. Rente
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Leib|ren|te, die:auf einem vertraglich begründeten Anspruch beruhende Rente auf Lebenszeit.* * *
Leibrente,1) Recht: an das Leben einer Person gebundene Rente (§§ 759-761 BGB). Die Leistungspflicht wird durch Auslobung, Vermächtnis, Gesetz (insbesondere als Schadensersatz) oder Vertrag begründet. Der Vertrag auf Zahlung einer Leibrente ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem aufgrund eines selbstständigen, von keiner Gegenleistung abhängigen, einheitlich nutzbaren Stammrechts regelmäßig wiederkehrende, gleichmäßige Leistungen (meist in Geld) zu erbringen sind. Während die Annahme des Leibrentenversprechens grundsätzlich keiner Form bedarf, muss das Leibrentenversprechen schriftlich abgegeben werden, soweit nicht aus anderen Gründen (z. B. im Rahmen eines Grundstücksübereignungsvertrages) notarielle Beurkundung des gesamten Rechtsgeschäfts vorgeschrieben ist. Die Leibrente ist regelmäßig auf Lebensdauer des Gläubigers begründet und, falls nicht anders vereinbart, vierteljährlich im Voraus zu entrichten; eine durch den Tod des Berechtigten überzahlte Vorausleistung verbleibt der Erbmasse. Keine Leibrenten sind in der Regel Reallasten und die arbeitsvertraglichen Ruhegehaltsleistungen. Steuerrechtlich werden Leibrenten nur in Höhe des Ertragsanteils erfasst.In Österreich ist die Leibrente in §§ 1284 ff. ABGB, in der Schweiz in Art. 516 ff. OR geregelt.2) Versicherungswesen: Lebensversicherung.* * *
Leib|ren|te, die: auf einem vertraglich begründeten Anspruch beruhende Rente auf Lebenszeit: Üblicherweise beträgt die L. zwischen acht und zwölf Prozent des angelegten Kapitals (Zeit 24. 2. 95, 31).
Universal-Lexikon. 2012.